
Winterdienst Pflicht Vermieter Schloß Holte-Stukenbrock - Das müssen Sie wissen
Als Vermieter haben Sie Winterdienst-Pflicht - auch wenn Sie die Räumung an Mieter übertragen. Die Kontrollpflicht bleibt. Und wenn jemand stürzt, wird's teuer. Wir übernehmen die Pflicht rechtssicher für Sie in Schloß Holte-Stukenbrock.
Winterdienst Pflicht für Vermieter in Schloß Holte-Stukenbrock
Sie vermieten eine Wohnung oder ein Haus in Schloß Holte-Stukenbrock? Dann haben Sie eine Winterdienst-Pflicht. Das steht im Gesetz und in der städtischen Satzung. Gehwege müssen geräumt und gestreut sein - sonst haften Sie.
Viele Vermieter übertragen die Räumpflicht an ihre Mieter. Das ist erlaubt. Aber damit ist das Problem nicht gelöst. Denn als Vermieter müssen Sie kontrollieren, ob der Mieter auch wirklich räumt. Tut er das nicht, haften Sie trotzdem.
Die sichere Lösung: Ein professioneller Winterdienst, der die Pflicht für Sie erfüllt. Rechtssicher, dokumentiert und umlagefähig. So schützen Sie sich vor Haftungsrisiken - und Ihre Mieter vor Unfällen.

Was muss der Vermieter tun?
Die Verkehrssicherungspflicht des Vermieters umfasst mehrere Bereiche. Hier ist, wofür Sie verantwortlich sind.
Gehweg räumen
Der öffentliche Gehweg vor Ihrem Mietobjekt muss geräumt sein. Werktags bis 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr. Bei Dauerschnee mehrmals täglich.
Zugänge sichern
Der Weg vom Gehweg zur Haustür muss frei und sicher sein. Auch Treppen, Rampen und der Zugang zu Mülltonnen gehören dazu.
Bei Glätte streuen
Wenn es glatt ist, muss gestreut werden. Mit abstumpfenden Mitteln wie Sand oder Splitt. Salz ist nur eingeschränkt erlaubt.
Kontrollieren
Auch wenn Sie die Pflicht übertragen haben: Sie müssen kontrollieren, ob geräumt wird. Diese Kontrollpflicht können Sie nicht übertragen.
Dokumentieren
Im Schadensfall müssen Sie beweisen, dass Sie Ihrer Pflicht nachgekommen sind. Ohne Dokumentation stehen Sie schlecht da.
Streumaterial bereitstellen
Wenn Mieter räumen sollen, müssen Sie Schaufel und Streumaterial bereitstellen. Oder die Kosten dafür übernehmen.
Kann der Vermieter die Pflicht übertragen?
Ja, die Räumpflicht kann übertragen werden - aber es gibt wichtige Einschränkungen, die Sie kennen müssen.
Was Sie übertragen können:
- Die praktische Räumarbeit an Mieter (per Mietvertrag)
- Den kompletten Winterdienst an einen Profi
- Die Streupflicht zusammen mit der Räumpflicht
Was Sie NICHT übertragen können:
- Die Kontrollpflicht - Sie müssen prüfen, ob geräumt wird
- Die Organisationspflicht - Sie müssen sicherstellen, dass geräumt werden kann
- Die Haftung bei Verstößen - am Ende haften Sie
Das Problem mit der Übertragung an Mieter:
Wenn Sie die Räumpflicht an Mieter übertragen, müssen Sie kontrollieren, ob diese auch räumen. Das bedeutet: Bei jedem Schneefall früh aufstehen und nachschauen. Tun Sie das nicht, verletzen Sie Ihre Kontrollpflicht. Räumt der Mieter nicht und jemand stürzt, haften Sie - obwohl Sie die Pflicht übertragen haben.
Haftung des Vermieters bei Unfällen
Was passiert, wenn jemand auf Ihrem Gehweg stürzt? Die Konsequenzen können erheblich sein.
Was Sie zahlen müssen:
- Behandlungskosten
Arzt, Krankenhaus, Reha - alles geht auf Sie
- Schmerzensgeld
Je nach Verletzung mehrere tausend Euro
- Verdienstausfall
Wenn der Geschädigte nicht arbeiten kann
- Dauerhafte Rente
Bei bleibenden Schäden lebenslang
Typische Verletzungen:
- Oberschenkelhalsbruch (besonders bei Älteren)
- Gebrochenes Handgelenk
- Kopfverletzungen
- Rückenverletzungen
Beispielrechnung: Ein älterer Mieter stürzt auf dem vereisten Gehweg und bricht sich die Hüfte. Operation, Krankenhausaufenthalt, Reha, Haushaltshilfe, Schmerzensgeld - schnell kommen 50.000 Euro und mehr zusammen. Der Winterdienst für ein Jahr hätte vielleicht 500 Euro gekostet.
Kosten auf Mieter umlegen
Gute Nachricht für Vermieter: Die Kosten für den Winterdienst sind umlagefähig. Das heißt, Sie können sie über die Nebenkostenabrechnung auf Ihre Mieter umlegen. So kostet Sie der professionelle Winterdienst am Ende nichts.
Die rechtliche Grundlage ist die Betriebskostenverordnung. Dort sind die Kosten für Schnee- und Eisbeseitigung ausdrücklich als umlagefähige Betriebskosten genannt. Voraussetzung ist nur, dass im Mietvertrag die Umlage von Betriebskosten vereinbart ist.
Sie haben also die Wahl: Entweder Sie übertragen die Pflicht an Mieter und haben das Kontroll-Problem. Oder Sie beauftragen einen Profi, legen die Kosten um und haben Ihre Ruhe. Die zweite Variante ist rechtlich sicherer - und am Ende auch günstiger.
Voraussetzungen für die Umlage:
- Betriebskostenumlage im Mietvertrag vereinbart
- Ordnungsgemäße Rechnung vom Winterdienst
- Wirtschaftlichkeitsgebot beachten


Vermieter-Pflicht erfüllen lassen
Die einfachste Lösung für Vermieter: Beauftragen Sie einen professionellen Winterdienst. Wir übernehmen Ihre Pflicht komplett - mit allen rechtlichen Vorteilen.
Bei uns bekommen Sie einen Vertrag, der Ihre Verkehrssicherungspflicht auf uns überträgt. Das bedeutet: Wenn etwas passiert, sind wir verantwortlich, nicht Sie. Natürlich sind wir entsprechend versichert.
Dazu dokumentieren wir jeden Einsatz. Sie bekommen Nachweise mit Datum, Uhrzeit und durchgeführten Maßnahmen. Im Streitfall können Sie belegen, dass Sie alles richtig gemacht haben.
Haftungsübernahme
Wir übernehmen die Verantwortung vertraglich
Lückenlose Dokumentation
Nachweise für jeden Einsatz
Umlagefähige Rechnung
Für Ihre Nebenkostenabrechnung
Dokumentation für Vermieter
Im Schadensfall müssen Sie beweisen, dass Sie Ihrer Pflicht nachgekommen sind. Unsere Dokumentation schützt Sie.
Was wir dokumentieren:
Datum und Uhrzeit
Wann genau wurde geräumt und gestreut? Auf die Minute genau dokumentiert.
Durchgeführte Maßnahmen
Was wurde gemacht? Schnee räumen, streuen, nachstreuen - alles wird festgehalten.
Wetterbedingungen
Wie war das Wetter? Temperatur, Niederschlag, Glätte - für den Nachweis wichtig.
Verwendetes Streumittel
Welches Streumittel wurde eingesetzt? Menge und Art werden notiert.
So bekommen Sie die Dokumentation: Nach jedem Einsatz erhalten Sie einen digitalen Nachweis. Am Ende der Saison bekommen Sie eine Zusammenfassung aller Einsätze - perfekt für Ihre Unterlagen und die Nebenkostenabrechnung.
Winterdienst für Vermieter in ganz Schloß Holte-Stukenbrock
Wir betreuen Mietobjekte in allen Stadtteilen - vom Einfamilienhaus bis zum Mehrfamilienhaus.
Sie haben mehrere Mietobjekte? Kein Problem - wir erstellen Ihnen ein Paketangebot mit Mengenrabatt.
Häufige Fragen für Vermieter
Die wichtigsten rechtlichen Fragen zum Winterdienst für Vermieter - verständlich beantwortet.
Muss der Vermieter räumen?
Ja, als Vermieter haben Sie die Verkehrssicherungspflicht für Ihr Grundstück. Das heißt: Gehwege und Zugänge müssen bei Schnee und Eis geräumt und gestreut werden. Diese Pflicht können Sie zwar übertragen - aber die Kontrollpflicht bleibt bei Ihnen.
Kann ich die Räumpflicht auf Mieter übertragen?
Ja, im Mietvertrag können Sie die Räumpflicht auf Mieter übertragen. Aber Vorsicht: Sie müssen kontrollieren, ob der Mieter auch wirklich räumt. Wenn nicht, haften trotzdem Sie. Ein professioneller Winterdienst ist rechtlich sicherer.
Wer haftet wenn jemand stürzt?
Grundsätzlich haften Sie als Vermieter. Auch wenn Sie die Räumpflicht an Mieter übertragen haben, bleibt eine Kontrollpflicht. Bei einem Unfall müssen Sie beweisen, dass Sie Ihre Pflicht erfüllt haben. Mit unserem dokumentierten Winterdienst sind Sie auf der sicheren Seite.
Kann ich die Kosten auf Mieter umlegen?
Ja, Winterdienstkosten sind umlagefähige Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung. Sie können die Kosten im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf Ihre Mieter umlegen - sofern das im Mietvertrag vereinbart ist.
Was passiert bei einem Unfall ohne Winterdienst?
Bei einem Sturz auf nicht geräumtem Gehweg können Sie als Vermieter haftbar gemacht werden. Das bedeutet: Behandlungskosten, Schmerzensgeld, im schlimmsten Fall lebenslange Rentenzahlungen. Die Kosten für professionellen Winterdienst sind dagegen minimal.
Winterdienst Pflicht für Vermieter erfüllen
Schützen Sie sich vor Haftungsrisiken. Professioneller Winterdienst für Ihre Mietobjekte in Schloß Holte-Stukenbrock - rechtssicher, dokumentiert und umlagefähig.